Service und Leistung

werden bei uns groß geschrieben.

Überlassen Sie die Erledigung Ihrer rechtlichen Angelegenheiten nicht dem Zufall. Wir beraten Sie umfassend und zeigen Ihnen Strategien auf, um auf der sicheren Seite zu sein.

"Es ist weniger schwierig Probleme zu lösen, als mit Ihnen zu leben." - Pierre Teilhard de Chardin -

Als Kanzlei Ihres Vertrauens stehen wir Ihnen stets als kompetenter und verlässlicher Partner bei rechtlichen Problemstellungen zur Seite.

Durch individuelle, qualifizierte und wirtschaftlich sinnvolle anwaltliche Beratung und Entscheidungshilfe gewährleisten wir qualitativ hochwertige und vollumfängliche Rechtsdienstleistungen.

Eine umfassende Beleuchtung Ihrer Angelegenheit und die Beratung im Vorfeld ist ebenso selbstverständlich, wie die Unterstützung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen.

Ständige Fortbildung, Offenheit und zeitgemäße technische Strukturen sind Grundlagen unserer Arbeitsweise und der angebotenen Dienstleistungen.

Die langjährige Verbundenheit und Zufriedenheit unserer Mandanten bestärkt uns täglich darin unsere auf die jeweiligen Bedürfnisse ausgerichteten service- und leistungsorientieren Dienstleistungen ständig zu optimieren und unsere Arbeit mit großer Leidenschaft fortzuführen.

Wir freuen uns auch auf Ihren Anruf!

 

 

Aktuelle News und Urteile

  • 10 August, 2019

     

    Zivilrecht - Abgasskandal, LG Stuttgart Az.: 23 O 127/18 

    Das Landgericht Stuttgart verurteilte die Daimler AG mit Urteil vom 25.06.2019 zu Schadenersatz wegen des Verbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

    Betroffen war ein Modell GLK 250 CDI Euro 5. 

    Zivilrecht - Dieselabgasskandal, OLG Köln vom 28.05.2018, Az.: 27 U 13/17

    Das OLG Köln hat durch Beschluss vom 28.05.2018 die Berufung eines Händlers gegen das klagestattgebende Urteil des LG Köln vom 18.04.2017 (Az.: 4 O 177/16) zurückgewiesen. Demnach ist der Händler verpflichtet das vom Dieselabgasskandal betroffene Fahrzeug, das mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist, zurückzunehmen und den Kaufpreis, abzüglich eines Nutzungsausfalls von 8 Cent pro gefahrenem Kilometer, an den Käufer zu erstatten.

    Die Revision wurde nicht zugelassen.

    Zivilrecht - Gebrauchtwagenkauf, BGH Urteil vom 15.04.2015, Az.: VIII ZR 80/149

    In dem vom BGH aktuell entschiedenen Fall war der Rücktritt vom Kaufvertrag für die Klägerin, die einen 13 Jahre alten Zafira zu einem Kaufpreis von 5.000,00 EUR von einem gewerblichen Händler erworben hatte, wegen erheblicher Mängel, trotz neuem TÜV möglich. Der Rücktritt konnte in diesem Fall sogar erfolgen, ohne dem Händler zuvor Gelegenheit zur sogenannten Nachbesserung, d.h. zur Mängelbeseitigung zu geben, da das Fahrzeug aufgrund "der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand" gewesen sei, der eine neue TÜV-Plakette gerechtfertigt hätte.

    Zudem war es dem Händler verwehrt sich auf den TÜV- Bericht zu berufen, da der TÜV in derartigen Fällen als "Erfüllungsgehilfe des Händlers" anzusehen sei und dieser sich mögliche Fehler des TÜV zurechnen lassen müsse.

    Quelle: bundesgerichtshof.de

    Arbeits- und Sportrecht, Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19.03.2015, Az.: 3 Ca 1197/14 

    Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 19.03.2015 im Verfahren des Profifussballers Heinz Müller entschieden, dass eine Befristung seines Arbeitsverhältnisses nur nach Maßgabe des § 14 TzBfG rechtlich zulässig sei. Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist gem.§ 14 TzBfG maximal für die Dauer von 2 Jahren möglich. Vorliegend kam nach Ansicht des Gerichts eine Befristung ohne Sachgrund wegen Überschreitung der Höchstbefristungsdauer von 2 Jahren nicht mehr in Betracht.

    Die Entscheidung ist noch mit Rechsmitteln angreifbar.

    Quelle: Pressemitteilung des ArbG Mainz vom 19.03.2015

    Bank- und Verbraucherrecht, BGH Urteil vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 17/14

    Der BGH hat mit einer weiteren aktuellen Entscheidung geurteilt, dass selbst im Zeitraum zwischen dem 01.01.2005 und 31.12.2011 gezahlte Bearbeitungsentgelte bzw. Bearbeitungsgebühren rückwirkend nebst Zinsen zurückgefordert werden können. Interessant an der Entscheidung ist weiter, dass von dem Urteil sämtliche Arten von Finanzierungen, die von Verbrauchern abgeschlossen wurden, wie z.B. Kredite zur Finanzierung eines PKWs, von Haushaltsgegenständen, Immobilien usw, umfasst sind. Diese Ansprüche verjähren hingegen zum 31.12.2014. Es ist daher zwingend darauf zu achten, die Verjährung spätestens am 31.12.2014 hemmen zu lassen, wenn bis dahin keine Rückzahlung durch den Finanzierer erfolgt sein sollte.

    Selbst 2004 gezahlte Bearbeitungsgebühren könnten im Einzelfall noch nicht verjährt sein. Es gilt hier die zehnjährige Höchstfrist gem. § 199 Abs. 4 BGB, die genau 10 Jahre nach Zahlung des Entgelts endet, sofern innerhalb der Höchstfrist vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen in die Wege geleitet wurden.

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 153/2014 der Pressestelle des BGH

    Bank- und Verbraucherrecht, BGH - Urteile vom 13.05.2014,

    AZ.: XI ZR 405/12 und AZ.: XI ZR 170/13

    Der Bundesgerichtshof(BGH) hat den Bearbeitungsgebühren von Banken bei Verbraucherkrediten eine klare Absage erteilt, da die in dem entschiedenen Fall in den vorformulierten Bestimmungen der Banken enthaltenen Regelungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam seien.

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 80/2013 der Pressestelle des BGH

    Betroffene Bankkunden können, sofern die Forderung noch nicht verjährt ist (von der Verjährung betroffen sein können Verträge, die vor 2011 abgeschlossen wurden, wobei dies nicht pauschal, sondern im Einzelfall zu beurteilen sein wird), diese gegenüber den Banken geltend machen. Die Entscheidung hat ebenfalls große Bedeutung für Finanzierungsverträge für den Kauf von PKWs. Wir beraten Sie und helfen bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen.

    Versicherungsrecht, BGH - Urteil 07.05.2014, AZ.: IV ZR 76/11

    Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Rückzahlung geleisteter Prämien für eine Rentenversicherung. Nach vorzeitiger Kündigung der Police erhielt er nur den Rückkaufswert und widerrief in der Folge den Vertrag nach § 5a Abs.1 Satz 1 VVG a.F. und forderte die Rückvergütung seiner gezahlten Prämien nebst Zinsen. Der BGH entschied, dass Kläger dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien verlangen könne, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Bei der Begründung beruft sich der BGH darauf, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen ist, weil der Kläger rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.

    Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des BGH mit der Nr.: 78/2014

    Hinweis der Kanzlei: Betroffen und profitieren von dieser Entscheidung könnten Renten - und Lebensversicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden.

    Mietrecht, 07.05.2014

    Kein Befriedigungsrecht des Vermieters aus dem Kautionsguthaben. So entschied jüngst der Bundesgerichtshof(Az. VIII ZR 234/13).

    Im Mietvertrag war die Klausel enthalten: "Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen". Nachdem die Mieterin die Miete minderte, löste der Vermieter das Kautionsguthaben während des laufenden Mietverhältnisses auf und befriedigte sich daraus. Der BGH erklärte die entsprechende Klausel im Mietvertrag für unwirksam.

    Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des BGHvom 07.05.2014 mit der Nr. 77/2014 

    WEG und Mietrecht, 30.04.2014

    Neue Energiesparverordnung tritt ab dem 01.05.2014 mit weitreichenden Veränderungen für Eigentümer und Mieter in Kraft. U.a. wird die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre, bisher Kessel älter als 1978) erweitert. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Wir beraten Sie gerne umfassend.

    Gas- und Ölkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Außerdem gibt es neue Energieausweise. Diese unterteilen Immobilien in den Klassen A+ bis H.

    Neue Energieeinsparverordnung bringt Änderungen zum 1. Mai | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
    http://www.derwesten.de/wohnen/neue-energieeinsparverordnung-bringt-aenderungen-zum-1-mai-id9290184.html#plx664865424
    Gas- und Ölkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Außerdem gibt es neue Energieausweise. Diese unterteilen Immobilien in den Klassen A+ bis H.

    Neue Energieeinsparverordnung bringt Änderungen zum 1. Mai | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
    http://www.derwesten.de/wohnen/neue-energieeinsparverordnung-bringt-aenderungen-zum-1-mai-id9290184.html#plx664865424
    Gas- und Ölkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Außerdem gibt es neue Energieausweise. Diese unterteilen Immobilien in den Klassen A+ bis H.

    Neue Energieeinsparverordnung bringt Änderungen zum 1. Mai | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
    http://www.derwesten.de/wohnen/neue-energieeinsparverordnung-bringt-aenderungen-zum-1-mai-id9290184.html#plx664865424

    Verkehrsrecht, 30.04.2014

    Neues Punktesystem "FAER" tritt ab dem 01.05.2014 in Kraft.

    Sportrecht, 23.04.2014

    Der FC Barcelona hat den Entscheid der FIFA-Disziplinarkommission (Verurteilung des Vereins wegen des internationalen Transfers und der Registrierung von Spielern unter 18 Jahren) bei der FIFA-Berufungskommission angefochten. Gleichzeitig stellte der Verein den Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen.

    Der Vorsitzende der FIFA-Berufungskommission Larry Mussenden zog dabei die gegen den Verein verhängten Sanktionen, die Komplexität des Falls, das Anfangsdatum der nächsten Registrierungsperiode (1. Juli 2014) und die Tatsache in Erwägung, dass die FIFA-Berufungskommission wohl nicht in der Lage sein wird, in der Sache rechtzeitig zu entscheiden, damit über eine mögliche Berufung des Vereins gegen diesen Entscheid vor dem Sportschiedsgericht noch vor dem Beginn der nächsten Registrierungsperiode entschieden werden kann. Der Vorsitzende der FIFA-Berufungskommission erteilte der vom Verein eingelegten Berufung folglich aufschiebende Wirkung.

    Mit diesem Entscheid gewährleistet der Vorsitzende der FIFA-Berufungskommission ein ordentliches und angemessenes Berufungsverfahren, während alle Rechte des Vereins gewahrt werden.

    Quelle: http://de.fifa.com/aboutfifa/organisation/news

    Gesetzliche Neuerungen ab Juni 2014

    Ab Mitte Juni 2014 gelten gemäß der Umsetzung einer EU-Verbraucherrichtlinie aus dem Jahr 2011 neue Bestimmungen im Rahmen von Verbraucherverträgen im Zusammenhang mit dem Direktvertrieb und Fernabsatzverträgen. Diese umfassen u.a. neue Informationspflichten, Änderungen im Bereich des Widerrufsrechts (u.a. europaweite Vereinheitlichung beim Online-Kauf), neue Regelungen zu Rücksendekosten, Lieferzeiten u.v.m. Wir beraten Sie umfassend.

    Sportrecht, 02.04.2014

    Der FC Barcelona wurde von der FIFA-Disziplinarkommission wegen Verstößen im Zusammenhang mit dem internationalen Transfer und der Registrierung von Spielern unter 18 Jahren mit einer Strafe belegt. Die Fifa wirft dem FC Barcelona die Verletzung von Art. 19 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern, wonach ein Spieler nur international transferiert werden darf, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist, vor. Als Folge des aus Sicht der FIFA als schwerweigend erachteten Verstosses wurde gegen den FC Barcelona u.a. ein nationales und internationales Transferverbot für zwei volle aufeinanderfolgende Transferperioden verhängt.

    Quelle: Fifa.com

    Verkehrsrecht, 01.04.2014

    Grundsätzlich gilt der Grundsatz, dass der Auffahrende bei einem Verkehrsunfall schuldhaft den Schaden verursacht hat. Das OLG Hamm hat nunmehr im Rahmen eines sogenannten Kettenauffahrunfalls diesen Grundsatz relativiert:

    OLG Hamm v. 06.02.2014 (6 U 101/13):
    Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat.

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 01.04.2014